Vereinssatzung

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S a t z u n g der Tennisfreunde in Kollow e.V. von 1980

(Vereinssatzung)

 

 

§

 

 

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Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

Zweck des Vereins

Erwerb der Mitgliedschaft

Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedsbeiträge

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Organe des Vereins

Vorstand

Zuständigkeit des Vorstandes

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Mitgliederversammlung

Einberufung der Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisfreunde in Kollow von 1980.“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tennisfreunde in Kollow e.V. von 1980.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 21527 Kollow.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes sowie der ihm angeschlossenen Verbände.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

(2) Der Verein wird selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kollow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

 

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmean-trag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(5) Einheimische Mitglieder müssen erheblich überwiegen, d.h. mit 66 2/3 v.H. vertreten sein. Solange dieser Prozentsatz nicht unterschritten wird, können aus-wärtige Mitglieder aufgenommen werden. In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand trotz der Beschränkung die Aufnahme für Auswärtige zulassen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittser-klärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündi-gung von 2 Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder Ersatzleistungen für nicht erbrachten Arbeitseinsatz im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur münd-lichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzu-senden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederver-sammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand kann binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung ein Mitgliederversammlung einberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorha-ben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und Ersatzleistun-gen für nicht erbrachten Arbeitseinsatz werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veran-staltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die im Vorstand erlas-senen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1.  der Vorstand und

2.  die Mitgliederversammlung

 

(2) Die Organe der Tennisfreunde in Kollow e.V. führen ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung. Nur der Gesamtvorstand erstellt, ändert und beschließt diese Geschäftsordnung. Sie wird als Anhang zur Satzung geführt und ist nicht deren Bestandteil.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer, Platzwart, 3 Beiräten, Jugendwart und Jugendsprecher.

 

(2) An den Vorstandssitzungen nimmt der Jugendsprecher, der von den Jugendlichen des Vereins gewählt wird, vollstimmberechtigt teil. Jugendliche im Sinne der Satzung sind Mitglieder unter 18 Jahren.

 

(3) Der geschäftsführende Vorstand und der in das Vereinregister eingetragene Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinn des BGB, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Jeweils zwei des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat ins-besondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahres-berichts, Aufstellung eines Arbeitsplanes;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstands-mitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit, soll dieser Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzt werden.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmit-glieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Aus-übung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Stimme vertreten.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Genehmigung des vom Vorstand für das Geschäftsjahr aufgestellten Arbeitsplanes; Beschlussfassung über die zu erbringende Arbeitsleistung eines jeden Mitgliedes (Jugendliche, Erwachsene) sowie über Ersatzleistung für nicht erbrachten Arbeitseinsatz.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung  für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder stimmberechtigt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit  gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4)

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Kollow (§ 2 Abs. 4)

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Kollow, d. 23.03.2010

 

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 07.03.2003 per Beschluß auf der MGV vom 19.03.2010 (Änderungen hervorgehoben)

 

gez.  Stefan Schlottmann                                    gez. Kerstin Frittzler

Vorsitzender                                                          Kassenwartin