Finanzordnung
der
Tennisfreunde in Kollow e.V. von 1980
Anhang 2 zur Vereinssatzung
INHALT:
§ 1 |
Grundsatz |
§ 2 |
Kassenwart |
§ 3 |
Haushaltsplan |
§ 4 |
Jahresabschluss |
§ 5 |
Zahlungsanweisungen |
§ 6 |
Zahlungsverkehr |
§ 7 |
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten |
§ 8 |
Kostenerstattung |
§ 9 |
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstige Gebühren |
§ 10 |
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstigen Gebühren, Erstattungen |
§ 11 |
Festausschusskasse |
§ 12 |
Allgemeines |
§ 1 |
Grundsatz |
Diese Finanzordnung bildet den Leitfaden für die Finanzwirtschaft des Vereins und strebt als oberstes Gebot die Sparsamkeit an. |
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§ 2 |
Kassenwart |
(1) |
Der/die Kassenwart/in verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden von dem/der Kassenwart/in nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. |
(2) |
Der/die Kassenwart/in überwacht die selbständige Kassenführung der Abteilungen. |
§ 3 |
Haushaltsplan |
(1) |
Der von dem/der Kassenwart/in aufgestellte und vom Vorstand gebilligte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. |
(2) |
Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. |
§ 4 |
Jahresabschluss |
(1) |
Im Jahresabschluss sind Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. |
(2) |
Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der/die Kassenwart/in dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach der Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung. |
(3) |
Die Mitgliederversammlung erteilt auf Antrag ihre Zustimmung zum Jahresergebnis durch Entlastung des/der Kassenwart(es)/in / Vorstandes. |
§ 5 |
Zahlungsanweisungen |
(1) |
Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Linksunterschrift des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreter(s)/in. Die zweite Unterschrift leistet der/die Kassenwart/in |
(2) |
Der/die Kassenwart/in ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Höchstbetrag von € 3.000,-- auch allein zeichnungsberechtigt. |
§ 6 |
Zahlungsverkehr |
(1) |
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. |
(2) |
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verrechnungsnachweis enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen. |
(3) |
Die für die Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen zwei Unterschriften zur Verfügung über die Bankkonten werden grundsätzlich von dem/der Kassenwart/in und dem/der Vorsitzenden geleistet. Für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit eine/r der beiden, ist der stellvertretende Vorsitzende unterschriftsberechtigt. |
§ 7 |
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten |
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten bis zum Betrag von 3.000,00 €, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, ist dem/der Vorsitzenden, bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vorbehalten. |
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§ 8 |
Kostenerstattung |
Den Mitarbeitern des Vereins können die entstandenen Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Gremien erstattet werden. |
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§ 9 |
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstige Gebühren |
(1) |
Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt (siehe hierzu § 5 der Vereinssatzung) |
(2) |
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.02.2002 werden in Anlehnung an § 5 der Vereinssatzung folgende Beiträge erhoben: Erwachsene 144 36 12 Azubis/Studenten 60 15 5 Kinder/Schüler 48 12 4 Passive Mitglieder 48 12 4 Monatsbeiträge werden lediglich als Einmalbeträge erhoben. Sonst werden nur Jahres- bzw. Vierteljahresbeiträge erhoben. |
(3) |
Aufnahmegebühr Erwachsene 100,00 € Azubis/Studenten 35,00 € Kinder/Schüler 0,00 € Passive Mitglieder 0,00 € Werden als passiv aufgenommene Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft aktiv, wird nachträglich die entsprechende Aufnahmegebühr erhoben. Sonderkonditionen bei Mitgliederwerbeaktionen liegen im Ermessen des Vorstandes. |
(4) |
Gastspielgebühren sind im Anhang 3 (Gastspielordnung) zur Satzung festgelegt. Die Gastspielgebühr beträgt: Für Erwachsene ab 18 Jahre 5,00 €/Std. jedoch höchstens 10,00 €/Platz u. Std.; gem. Beschluss MGV 2007 8,00 €/Std. jedoch höchstens 16,00 €/Platz u. Std. für Kinder und Jugendliche 2,50 €/Std. jedoch höchstens 5,00 €/Platz u. Std. |
(5) |
Ersatzleistungen für nicht erbrachten Arbeitsdienst betragen 13,00 € je Stunde. In der Regel beträgt der zu erbringende Arbeitsdienst 5 Stunden/Jahr. Bei Bedarf können gemäß § 12 der Vereinssatzung andere Regelungen von der Mitgliederversammlung getroffen werden. Im 16. Lebensjahr befindliche und ältere aktive Mitglieder sind zur jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsleistung verpflichtet |
(6) |
Erforderliche Umlagen werden gemäß § 5 der Vereinssatzung von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
(7) |
Vorsätzlich von Mitgliedern bzw. Mannschaften verschuldete Strafgelder sind von ihnen zu erstatten. |
§ 10 |
Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstig. Gebühren, Erstattungen |
(1) |
Die Vierteljahresbeiträge sind Quartalsbeiträge und werden jeweils um den 15. der Monate Februar, Mai, August bzw. November eingezogen oder in Rechnung gestellt. Der Jahresbeitrag wird mit dem Quartalsbeitrag im Mai eingezogen oder in Rechnung gestellt. |
(2) |
Aufnahmegebühren sind mit Eintritt zu entrichten oder werden mit dem nächst fälligem Beitrag eingezogen oder in Rechnung gestellt. |
(3) |
Gastspielgebühren können in bar an den Kassenwart entrichtet werden oder werden im November (4. Quartal) mit dem Beitrag eingezogen bzw. in Rechnung gestellt. |
(4) |
Gebühren für nicht erbrachten Arbeitseinsatz werden im November (4. Quartal) mit dem Beitrag eingezogen oder in Rechnung gestellt. |
(5) |
Einmalbeträge werden übers Jahr, jeweils mit den Quartalsbeiträgen eingezogen oder in Rechnung gestellt. |
(6) |
Gemäß § 5 der Vereinssatzung beschlossene Umlagen können während des Geschäftsjahres erhoben werden. |
(7) |
Rückerstattungen aller Art sind an keinen Zeitrahmen gebunden. Sie sind lediglich umgehend auszuführen. |
§ 11 |
Festausschusskasse |
(1) |
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.03.1995 wird die Festausschusskasse nicht für den Verein geführt, und daher ist eine Prüfung der Festausschusskasse durch die Kassenprüfer nicht erforderlich. |
(2) |
Der Festausschuss hat zur Mitgliederversammlung einen Bericht zur Festausschusskasse vorzulegen bzw. abzugeben. Die Modalitäten hierzu legt der Vorstand fest. |
§ 12 |
Allgemeines |
(1) |
Die vorstehenden Regelungen sind im Zweifelsfall dem Sinne nach „TREU und GLAUBEN“ auszulegen. |
(2) |
Die Finanzordnung ist als Anhang 2 nicht Bestandteil der Vereinssatzung und tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.2006 in Kraft. Kollow, d. 17.02.2006 gez. gez. gez. Stefan Schlottmann Thomas Schnackenbeck Alfred Lühr Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender Kassenwart Bemerkungen und Notizen: Gemäß Mitgliederversammlungsbeschluss vom 23.02.2007 werden in § 9 (4) die Gastspielgebühren für Erwachsene ab 18 Jahre geändert. |