Finanzordnung

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Finanzordnung

der

Tennisfreunde in Kollow e.V. von 1980

Anhang 2 zur Vereinssatzung

INHALT:

 

§ 1

Grundsatz

§ 2

Kassenwart

§ 3

Haushaltsplan

§ 4

Jahresabschluss

§ 5

Zahlungsanweisungen

§ 6

Zahlungsverkehr

§ 7

Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

§ 8

Kostenerstattung

§ 9

Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstige Gebühren

§ 10

Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstigen   Gebühren, Erstattungen

§ 11

Festausschusskasse

§ 12

Allgemeines

§ 1

Grundsatz

 

Diese Finanzordnung bildet den Leitfaden für die   Finanzwirtschaft des Vereins und strebt als oberstes Gebot die Sparsamkeit an.

§ 2

Kassenwart

(1)

Der/die Kassenwart/in verwaltet die zentrale Kassen- und   Buchungsstelle. Zahlungen werden von dem/der Kassenwart/in nur geleistet,   wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

(2)

Der/die Kassenwart/in überwacht die selbständige   Kassenführung der Abteilungen.

§ 3

Haushaltsplan

(1)

Der von dem/der Kassenwart/in aufgestellte und vom   Vorstand gebilligte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur   Genehmigung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher   Stimmenmehrheit angenommen wird.

(2)

Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind   gegenseitig deckungsfähig.

§ 4

Jahresabschluss

(1)

Im Jahresabschluss sind Einnahmen und Ausgaben des   Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen.   Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.

(2)

Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet   der/die Kassenwart/in dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach der Genehmigung   durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der   Einladung zur Mitgliederversammlung.

(3)

Die Mitgliederversammlung erteilt auf Antrag ihre   Zustimmung zum Jahresergebnis durch Entlastung des/der Kassenwart(es)/in /   Vorstandes.

§ 5

Zahlungsanweisungen

(1)

Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Linksunterschrift   des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreter(s)/in. Die zweite   Unterschrift leistet der/die Kassenwart/in

(2)

Der/die Kassenwart/in ist im Rahmen des Haushaltsplanes   für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis   zu einem Höchstbetrag von €   3.000,-- auch allein zeichnungsberechtigt.

§ 6

Zahlungsverkehr

(1)

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und   grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme   und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein.

(2)

Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den   Verrechnungsnachweis enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist   durch Unterschrift zu bestätigen.

(3)

Die für die Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen   zwei Unterschriften zur Verfügung über die Bankkonten werden grundsätzlich   von dem/der Kassenwart/in und dem/der Vorsitzenden geleistet. Für den Fall   der Verhinderung oder der Abwesenheit eine/r der beiden, ist der stellvertretende   Vorsitzende unterschriftsberechtigt.

§ 7

Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten bis zum Betrag   von 3.000,00 €, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen, ist dem/der   Vorsitzenden, bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vorbehalten.

 § 8

Kostenerstattung

 

Den Mitarbeitern des Vereins können die entstandenen   Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Gremien erstattet werden.

§ 9

Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstige Gebühren

(1)

Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Gebühren werden   auf Antrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt (siehe hierzu § 5 der   Vereinssatzung)

(2)

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.02.2002   werden in Anlehnung an § 5 der Vereinssatzung folgende Beiträge erhoben:

Erwachsene                       144                              36                                         12

Azubis/Studenten               60                               15                                           5

Kinder/Schüler                   48                               12                                           4

Passive Mitglieder              48                               12                                           4

Monatsbeiträge werden lediglich als Einmalbeträge erhoben.   Sonst werden nur Jahres- bzw. Vierteljahresbeiträge erhoben.

(3)

Aufnahmegebühr

Erwachsene                                    100,00   €

Azubis/Studenten                              35,00   €

Kinder/Schüler                                    0,00   €

Passive Mitglieder                              0,00   €

Werden als passiv aufgenommene Mitglieder während ihrer   Mitgliedschaft aktiv, wird nachträglich die entsprechende Aufnahmegebühr   erhoben.

Sonderkonditionen bei Mitgliederwerbeaktionen liegen im   Ermessen des Vorstandes.

(4)

Gastspielgebühren sind im Anhang 3 (Gastspielordnung) zur   Satzung festgelegt.

Die Gastspielgebühr beträgt:

Für Erwachsene ab 18 Jahre 5,00 €/Std. jedoch höchstens   10,00 €/Platz u. Std.;

gem. Beschluss MGV 2007     8,00 €/Std. jedoch höchstens 16,00 €/Platz u. Std.

für Kinder und Jugendliche   2,50 €/Std. jedoch höchstens   5,00 €/Platz u. Std.

(5)

Ersatzleistungen für nicht erbrachten Arbeitsdienst   betragen 13,00 € je Stunde. In der Regel beträgt der zu erbringende   Arbeitsdienst 5 Stunden/Jahr.

Bei Bedarf können gemäß § 12 der Vereinssatzung andere   Regelungen von der Mitgliederversammlung getroffen werden.

Im 16. Lebensjahr befindliche und ältere aktive Mitglieder   sind zur jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsleistung   verpflichtet

(6)

Erforderliche Umlagen werden gemäß § 5 der Vereinssatzung   von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(7)

Vorsätzlich von Mitgliedern bzw. Mannschaften verschuldete   Strafgelder sind von ihnen zu erstatten.

§ 10

Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstig. Gebühren, Erstattungen

(1)

Die Vierteljahresbeiträge sind Quartalsbeiträge und werden   jeweils um den 15. der Monate Februar, Mai, August bzw. November eingezogen   oder in Rechnung gestellt.

Der Jahresbeitrag wird mit dem Quartalsbeitrag im Mai   eingezogen oder in Rechnung gestellt.

(2)

Aufnahmegebühren sind mit Eintritt zu entrichten oder   werden mit dem nächst fälligem Beitrag eingezogen oder in Rechnung gestellt.

(3)

Gastspielgebühren können in bar an den Kassenwart   entrichtet werden oder werden im November (4. Quartal) mit dem Beitrag eingezogen   bzw. in Rechnung gestellt.

(4)

Gebühren für nicht erbrachten Arbeitseinsatz werden im   November (4. Quartal) mit dem Beitrag eingezogen oder in Rechnung gestellt.

(5)

Einmalbeträge werden übers Jahr, jeweils mit den   Quartalsbeiträgen eingezogen oder in Rechnung gestellt.

(6)

Gemäß § 5 der Vereinssatzung beschlossene Umlagen können   während des Geschäftsjahres erhoben werden.

(7)

Rückerstattungen aller Art sind an keinen Zeitrahmen   gebunden. Sie sind lediglich umgehend auszuführen.

§ 11

Festausschusskasse

(1)

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.03.1995   wird die Festausschusskasse nicht für den Verein geführt, und daher ist eine   Prüfung der Festausschusskasse durch die Kassenprüfer nicht erforderlich.

(2)

Der Festausschuss hat zur Mitgliederversammlung einen   Bericht zur Festausschusskasse vorzulegen bzw. abzugeben. Die Modalitäten   hierzu legt der Vorstand fest.

§ 12

Allgemeines

(1)

Die vorstehenden Regelungen sind im Zweifelsfall dem Sinne   nach „TREU und GLAUBEN“ auszulegen.

(2)

Die Finanzordnung ist als Anhang 2 nicht Bestandteil der   Vereinssatzung und tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom   17.02.2006 in Kraft.

Kollow, d. 17.02.2006

gez.                                       gez.                                                        gez.

Stefan Schlottmann             Thomas Schnackenbeck                       Alfred Lühr

Vorsitzender                        stellvertretender   Vorsitzender              Kassenwart

Bemerkungen und Notizen:

Gemäß Mitgliederversammlungsbeschluss vom 23.02.2007   werden in § 9 (4) die Gastspielgebühren für Erwachsene ab 18 Jahre geändert.